eVB-Nummer für Kurzzeitkennzeichen - bei Put-Insurance ohne Aktivierung erhältlich!

Wenn man ein Kraftfahrzeug für den Straßenverkehr zulassen möchte, benötigt man eine elektronische Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer). Die eVB-Nummer dient, wie auch vormals die Deckungskarte, dem Nachweis eines bestehenden Versicherungsschutzes für ein Kurzzeitkennzeichen.
Bei Put-Insurance erhalten Sie eine Sofort-eVB-Nummer, die keiner weiteren Aktivierungen bedarf. Selbstverständlich haben gewerbliche Händler (Versicherungsvermittler, Schilderprägebetriebe, Zulassungsdienste) auch die Möglichkeit, einen Anforderungscode für eine spätere Freischaltung zu generieren.
Kurzzeitkennzeichen werden seit dem 1. April 2015 zugeteilt, wenn
- das Fahrzeug den Zulassungsbehörden bekannt ist,
- eine gültige Hauptuntersuchung (HU)/Sicherheitsprüfung (SP) nachgewiesen wird und
- das Fahrzeug im Fahrzeugschein konkret bezeichnet wird.
Fahrten ohne Hauptuntersuchung sind nach der neuen Regelung in folgenden Fällen möglich:
- bis zu einer Prüfstelle im Zulassungsbezirk, der das Kennzeichen ausgestellt hat. Ebenso Rückfahrten.
- zur unmittelbaren Reparatur festgestellter erheblicher oder geringer Mängel in einer nächstgelegenen Werkstatt im Zulassungsbezirk, der das Kennzeichen ausgestellt hat oder in einem angrenzenden Bezirk und zurück. Dies gilt nicht für Fahrzeuge, die bei der Überprüfung als verkehrsunsicher eingestuft wurden.
Weitere Infos
Weitere Informationen sowie aktuelle Änderungen finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur. Oder nutzen Sie einfach folgenden Link: http://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/FAQs/Kurzzeitkennzeichen/kurzzeitkennzeichen-faq_liste.html |
Notwendige Unterlagen
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Hinweise zur Nutzung von Kurzzeitkennzeichen im Ausland
Die Zulassungsbehörden werden oftmals mit der Frage konfrontiert, ob eine Nutzung der Kurzzeitkennzeichen im Ausland zu Problemen führen kann. Grundsätzlich gilt: Die Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens ist ein nationaler Verwaltungsakt und kann daher nur für Fahrzeuge gelten, die sich zum Zeitpunkt der Zuteilung in Deutschland befanden. Das Anbringen eines Kurzzeitkennzeichens an ein Fahrzeug im Ausland, um dieses damit z. B. nach Deutschland zu überführen, ist nicht zulässig! Akzeptanz der Kurzzeitkennzeichen im Ausland: Die nationalen Zulassungsdokumente werden durch die Teilnehmerstaaten des Internationalen Abkommens über den Straßenverkehr gegenseitig anerkannt. Es gibt diesbezüglich aber zwischenstaatliche Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Überführungs- und Probekennzeichen sowie den zugehörigen Fahrzeugpapieren bzw. Hinweise über das Tolerieren der Kurzzeitkennzeichen durch einige Staaten. Beachten Sie aber, dass dies keine rechtsverbindliche Auskunft sein kann und darf, da uns zum einen der genaue Inhalt der jeweiligen Abkommen nicht bekannt ist und in den anderen Fällen die Anerkennung der legitimen Entscheidungen eines jeden Landes überlassen bleibt. Der Versicherungsschutz für die Kurzzeitkennzeichenversicherung ist auf die in der grünen Karte (IVK) genannten Ländern mit den jeweils gültigen Mindestversicherungssummen beschränkt. |