Versicherung für Ausfuhrkennzeichen mit Blitzversand der Doppelkarten

Ausfuhrkennzeichen sind unter vielen Bezeichnungen bekannt, darunter Zoll-, Export- und Transitkennzeichen. Der Zweck ist jedoch immer derselbe: Sie werden genutzt, um ein Fahrzeug von Deutschland ins Ausland zu überführen. Hierbei gibt es im Vergleich zu den Kurzzeitkennzeichen einige Unterschiede. Erfahren Sie hier weitere Details sowie Informationen zu erforderlichen Unterlagen und Gebühren für die Erteilung eines Ausfuhrkennzeichens.

Die erforderliche Ausfuhrversicherung erhalten Sie bei Put-Insurance bequem per Post mit Blitzversand bei Bestelleingang bis 15:00 Uhr sowie individuellem Expressversand (auf Anfrage).

Die Zulassung für ein Ausfuhrkennzeichen kann längstens für ein Jahr erteilt werden. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer darf das Fahrzeug auf öffentlichen Straßen nicht mehr in Betrieb genommen werden.

Eine vorherige Außerbetriebsetzung (Abmeldung) ist nicht mehr erforderlich. Bei zugelassenen Fahrzeugen sind jedoch die bisherigen Kennzeichenschilder vorzulegen.

Der Nachweis einer gültigen Betriebserlaubnis ist vorgeschrieben, falls keine Fahrzeugpapiere existieren. Als Nachweise hierfür gelten:

  • Übereinstimmungsbescheinigung (in Papierform notfalls als Zweitschrift vom Hersteller)
  • Datenbestätigung des Herstellers
  • Bescheinigung über Einzelgenehmigung des unveränderten Fahrzeuges gem. § 21 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) oder § 13 Verordnung über die EG-Genehmigung für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge (EG-FGV)

Die Hauptuntersuchung und Sicherheitsprüfung muss mindestens so lange gültig sein, wie die Zulassung des Ausfuhrkennzeichens gültig ist.

Ein Internationaler Zulassungsschein ist nicht mehr erforderlich und wird nur noch auf Antrag (kostenpflichtig) ausgestellt.

Die Fahrzeugpapiere (Zulassungsbescheinigung) werden fortgeschrieben. Sollten Sie noch keine EU-Fahrzeugpapiere (Ausstellung seit 01.10.2005) besitzen, ist ein kostenpflichtiger Umtausch erforderlich.

Für die Beantragung eines Ausfuhrkennzeichens mit ausländischen Fahrzeugpapieren oder die erneute Zuteilung eines Ausfuhrkennzeichens ist es zwingend erforderlich, das Fahrzeug vorzuführen.

Notwendige Unterlagen für die Erteilung eines Ausfuhrkennzeichens

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass / ausländischer Pass
  • Wenn der Antragsteller keinen Wohnsitz in Deutschland hat: Ausgefülltes Formular zum Empfangsberechtigten, ggf. Vollmacht und Ausweis / Reisepass des Antragstellers und des Empfangsberechtigten
  • Versicherungsbestätigung für Ausfuhrkennzeichen (Versicherungsdoppelkarte) 
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) 
  • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
  • Gültiger Hauptuntersuchungsbericht
  • SEPA-Mandat zum Einzug der KFZ-Steuer 
  •  

    Hat das Fahrzeug noch keine Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief), müssen Sie für die Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil I und II den Nachweis der Betriebserlaubnis erbringen mit folgenden Dokumenten:

    • EG-Übereinstimmungsbescheinigung (CoC-Papier) oder
    • Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) oder 
    • Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen (TÜV oder DEKRA) zur Erlangung einer Einzelgenehmigung / Betriebserlaubnis 

     

    zusätzlich vorzulegen bei Beantragung der Zulassung:

    • durch Bevollmächtigte / Vertreter: ausgestellte Vollmacht und Personalausweis / Reisepass des Vollmachtgebers und des Bevollmächtigten 
    • für Gesellschaften (GmbH, AG, OHG, KG, UG haftungsbeschränkt, ausländische Rechtsform): Aktueller Handelsregisterauszug, aktuelle Gewerbeanmeldung, Vollmacht des Geschäftsführers oder Prokuristen oder persönliches Erscheinen des Geschäftsführers / Prokuristen und deren Personalausweis / Reisepass 

     

     

     

    Bitte beachten Sie:

    Die gemachten Angaben dienen einem ersten Informationsüberblick. Für nähere Auskünfte wenden Sie sich bitte an die zuständige Zulassungsbehörde.

 

Gebühren für die Erteilung eines Ausfuhrkennzeichens

Zuteilung eines Ausfuhrkennzeichen: 33,90 Euro - 44,10 Euro je Aufwand

Wenn das Fahrzeug, das zugelassen werden soll, über alte Fahrzeugpapiere verfügt, wird eine zusätzliche Gebühr von 8,70 EUR für den Umtausch fällig. Muss die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeug hat bereits neue Papiere) ersetzt werden, weil sie vollgeschrieben ist, wird eine Gebühr von 13,80 EUR zusätzlich fällig.

Eventuelle zusätzliche Gebühren für bestimmte, besondere Konstellationen (zum Beispiel Verlust eines Dokuments, weitere Änderungen in den Papieren, Erteilung einer Betriebserlaubnis, Versand der Zulasusngsbescheinigung Teil II, zusätzliche Siegel und Plaketten) können hier nicht im Einzelnen dargestellt werden. Je nach Einzelfall kann die Gebühr daher auch höher sein als die dargestellte Grundgebühr.

Rückerstattung der Mehrwertsteuer (MwSt) mithilfe der MRN Nummer:

Da Nicht-EU-Staaten oftmals einen anderen Umgang mit der Mehrwertsteuer pflegen, kann diese im Anschluss an den Export an den Exporteur bzw. den Käufer zurückerstattet werden.

  • Der Autohändler muss die Mehrwertsteuer auf seiner Rechnung ausgewiesen haben.
  • Für das Fahrzeug wird eine MRN (Movement Reference Number, also eine Versandanmeldung) beantragt.
  • Der Export geht in ein EU-fremdes Land, um eine Mehrwertsteuerrückerstattung rechtfertigen zu können.

KFZ Steuer:

Seit Einführung des  geänderten Kraftfahrzeugsteuergesetzes, sind ab 01.07.2010 zugeteilte Ausfuhrkennzeichen steuerpflichtig.

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+49 3377 999 09 39

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